Firma gründen
Sie sind auf der Suche nach einem Notar in Luzern, welcher Ihre Firma gründen kann und darum besorgt ist, dass alles ordnungsgemäss beim Handelsregisteramt hinterlegt wird. Unser Notariat berät Sie gerne beim start ihres Unternehmens, sei es bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gründung und Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Gründung einer Firma, einer Aktiengesellschaft, AG oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 777 OR). Die Beurkundung erfolgt durch eine Urkundsperson, im Kanton Luzern ist dies der Notar. Die Gründung kann bei jeder zuständigen Urkundsperson in der Schweiz erfolgen, unabhängig vom Sitz der AG. Dies bedeutet, selbst wenn Sie im Kanton Zug oder Zürich den Sitz Ihrer Unternehmung haben möchten, jedoch nicht auf einen Termin beim Amtsnotariat warten möchten und Ihre Firma unverzüglich gründen möchten und eine entsprechende Beratung von unseren Spezialisten wünschen, dann rufen Sie uns an.
Vorabklärungen & Verfügbarkeit des Firmennamens
Diese Vorabklärungen schliessen auch die Klärung der Verfügbarkeit des geplanten Firmennamens mit ein. Sie können sich selber darum kümmern oder beraten lassen. Sie können auf www.zefix.ch eine erste Recherche selber vornehmen. Es empfiehlt sich jedoch beim IGE eine Abklärung bezüglich der Firma (dem Namen Ihrer Unternehmung) in Auftrag zu geben oder sich weitergehend beraten zu lassen.
Vorbereitung der Handelsregister-Anmeldung und Gründungspapiere
Unser Notariat hilft Ihnen bei der Erstellung der erforderlichen Papiere, welche für die Anmeldung beim Handelsregisteramt notwendig sein werden. Falls Sie die Unterlagen selber vorbereiten, ist es ratsam, diese durch das Handelsregisteramt vorprüfen zu lassen. Ist die Gründung besonders dringend oder komplex, und sind beim Handelsregisteramt entsprechende Kapazitäten vorhanden, kann um eine dringliche-Vorprüfung ersucht werden, was entsprechend höhere Kosten verursacht. In der Regel fallen durch den Beizug unseres Notars und beratenden Anwälten die Kosten für die Vorprüfung dahin.
Falls das Stammkapital bar einbezahlt werden soll, so ist der erforderliche Betrag auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen und die entsprechende Bescheinigung einzuholen.
Soll das Kapital der GmbH durch die Einlage von Sachwerten (z.B. einem Fahrzeug oder einem Geschäft mit Aktiven und Passiven) liberiert werden, so ist zwischen dem Veräusserer (Sacheinleger) und der in Gründung befindlichen GmbH ein schriftlicher Übertragungsvertrag (Sacheinlagevertrag) abzuschliessen. Für die Eintragung der neuen Gesellschaft sind verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften zur Transparenz zu beachten, und es müssen zusätzliche Handelsregisterbelege erstellt und eingereicht werden. Unsere Anwälte beraten Sie diesbezüglich gerne.
Bestimmen Sie eine zugelassene, unabhängige Revisionsstelle und holen Sie die entsprechende Wahlannahmeerklärung ein. Unterliegt eine Gesellschaft der eingeschränkten Revisionspflicht, so kann sie mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die Revision verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Notarielle Beurkundung der Gründung
Beim Gründungstermin müssen alle Gründungsmitglieder bzw. deren Vertreter anwesend sein und sich mit amtlichen Dokumenten (Passport) ausweisen können. Stellvertreter haben sich ebenfalls auszuweisen und eine entsprechende amtlich beglaubigte Vollmacht vorzuweisen. Der Notar beurkundet den Gründungsakt und beglaubigt alle Unterschriften.
Anmeldung beim Handelsregisteramt
Nun können Sie die Gründungsurkunde mitsamt unterzeichneter Anmeldung und Belegen zur Anmeldung beim Handelsregisteramt vorbeibringen oder an dieses senden. Vorausgesetzt, die Unterlagen sind vollständig und gesetzeskonform, ist Ihr Unternehmen in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen im Handelsregister eingetragen (die Kosten liegen in der Regel zwischen CHF 300 und 500). Sofern erwünscht, kann bereits vor der Veröffentlichung der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Eintragungsbestätigung ausgestellt werden. Diese kostet zusätzlich CHF 80.
Anmeldung bei den Sozialversicherungen
Nach der Eintragung im Handelsregister sendet Ihnen die AHV Ausgleichskasse (im Kanton Luzern das WAS Luzern) das Anmeldeformular für juristische Personen zu. Damit melden Sie Ihr Unternehmen für die Sozialversicherungsbeiträge an. Mit der WAS Luzern rechnen Sie auch Familienzulagen und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ab.
Berufliche Vorsorge
Schliessen Sie Ihr Unternehmen einer Vorsorgeeinrichtung BVG an. Davon befreit ist Ihr Unternehmen nur, wenn weder Sie noch andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern sind.
Unfallversicherung
Als Gründer/in einer Schweizer Gesellschaft sind Sie Angestellte/r Ihrer Firma. Somit müssen Sie sich und alle Ihre Mitarbeitenden einer obligatorischen Unfallversicherung anschliessen.
Anmeldung Mehrwertsteuer
Sollte Ihre Gesellschaft die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerpflicht erfüllen, müssen die Geschäftsführer das Unternehmen bei der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern anmelden. Unter folgendem Link können Sie sich auch online anmelden https://feds.eiam.admin.ch/adfs/ls/ und die Abrechnungen jeweils digital vornehmen.
Anmeldung beim Handelsregisteramt
In der Handelsregister-Anmeldung ist die einzutragende Gesellschaft unter Angabe von Firma, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden. Die Anmeldung ist von einer oder mehreren für die GmbH oder AG zeichnungsberechtigten Person/en gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder von einer bevollmächtigten Drittperson (unter Beilage der Kopie der Vollmacht) zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen mit Zeichnungsberechtigung (Direktoren, Prokuristen usw.) beim Handelsregisteramt zu hinterlegen. Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen. Auf Wunsch wird die Anmeldung vom Handelsregisteramt ausgefertigt.
Erforderliche Unterlagen für die Eintragung beim Handelsregisteramt
Für die Eintragung der Gründung einer GmbH müssen dem Handelsregisteramt die folgenden Belege eingereicht werden, wobei für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt festgehalten sind, kein zusätzlicher Beleg erforderlich ist. Je nachdem bei welchen Handelsregisteramt die Eintragung vorgenommen werden soll, werden andere Vorlagen verwendet, weshalb es sich lohnt vorher mit unserem Notaritat in Kontakt zu treten.
- Anmeldung
- öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt
- Statuten
- falls die Funktion der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer auf einer Wahl beruht, Nachweis, dass die betroffenen Personen die Wahl angenommen haben Vorlage zum Ausfüllen
- falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die KMU-Erklärung der Gesellschafter betreffend Verzicht auf die Revision (Art. 62 Abs. 2 HRegV) Formulierung für Kanton Luzern
- gegebenenfalls, soweit die Statuten dies vorsehen, Beschluss der Geschäftsführung über die Regelung des Vorsitzes der Geschäftsführung
- gegebenenfalls, soweit die Statuten dies vorsehen, Beschluss der Geschäftsführung über die Ernennung weiterer zur Vertretung berechtigter Personen
- bei Bareinlagen: Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird
- gegebenenfalls die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt
- Lex-Friedrich-Erklärung, falls die Gesellschaft gemäss Statuten den Erwerb von Grundstücken bezweckt, die keine Betriebsstätte nach Artikel 2 Abs. 2 lit. a BewG sind
- falls eine Rechtseinheit, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, als Gesellschafterin eingetragen werden soll: aktueller beglaubigter (und überbeglaubigter) Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde über das Bestehen der Rechtseinheit
Gemäss Art. 24a HRegV muss das Handelsregisteramt die Identität der im Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte prüfen. Daher muss bei Personeneintragungen immer eingereicht werden:
- Ausweiskopie, wenn möglich als separates loses Dokument ohne äussere Verbindung zu einem anderen (öffentlichen) Handelsregisterbeleg.
Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
- Sacheinlageverträge und / oder Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen
- von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichneter Gründungsbericht
- vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors
Informationen auf der Website des Handelsregisteramts des Kantons Luzern.
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