Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (Art. 352 Abs. 1 StPO). Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die zehntätige Einsprachefrist ist sehr kurz und wird Betroffenen oft zum Verhängnis, denn ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Im Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 hiess das Bundesgericht nun eine Beschwerde eines in Genf aufgewachsenen und wohnhaften Beschuldigten mit französischer Muttersprache gut, welchem der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau auf Deutsch zugestellt wurde. Nachdem der Beschuldigte innert der zehntätigen Einsprachefrist vergeblich um Übersetzung des Strafbefehls ins Französische ersucht hatte, erhob er daraufhin gegen diesen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet, da diese erst nach Ablauf der zehntätigen Einsprachefrist erfolgte. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz teilten die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht dagegen, gab dem Beschuldigten Recht.
Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person (auch wenn sie verteidigt wird) in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht hingegen nicht.
Das Bundesgericht stützte sich in seiner Argumentation auf Art. 68 Abs. 2 StPO und hielt in seinem Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 fest, dass es unbestritten blieb, dass der Beschuldigte französischer Muttersprache und in Genf aufgewachsen und wohnhaft ist, dass der Beschuldigte stets in französischer Sprache mit den Behörden kommunizierte und wiederholt auf seine fehlenden Deutschkenntnisse hinwies. Er wurde denn auch, offensichtlich aufgrund seines Hinweises auf die mangelnden Deutschkenntnisse, rechtshilfeweise im Kanton Genf und somit in französischer Sprache einvernommen. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts widerspricht es dem Gerechtigkeitsgedanken, dem Beschuldigten, einzig gestützt auf die obligatorische Schulbildung vor rund 25 Jahren und die Behauptung, dass diese Schulbildung Deutsch als Pflichtfach beinhaltet haben soll, genügende Deutschkenntnisse unterstellen zu wollen und es hiess die Beschwerde gut.
Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist sehr kurz und schnelles Handeln ist zwingend erforderlich – denn eine verpasste Einsprachefrist kann weitreichende Folgen haben! Zögern Sie daher nicht sich frühzeitig rechtliche Beratung zu holen, sollten Sie je einen Strafbefehl erhalten. Unser Team berät und unterstützt Sie gerne bei der Wahrung und Verteidigung Ihrer Interessen.