Impfzwang am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 321d Abs. 1 OR ein Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Durch Weisungen kann der Arbeitgeber einseitig das Arbeitsverhältnis konkretisieren. Weisungen können erfolgen in Bezug auf die Ausführung der Arbeit, das Verhalten der Mitarbeiter oder die zu erreichenden Ziele. Die Weisung des Arbeitgebers zur Vornahme einer Impfung, wäre als eine Weisung in Bezug auf das Verhalten zu qualifizieren. Es werden damit Aspekte der Gesundheit und Sicherheit im Betrieb geregelt. Eingeschränkt wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers jedoch durch den in Art. 328 OR festgehaltenen Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Weiteren hat der Arbeitgeber bei allen Massnahmen, die er anordnet, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Eine Massnahme ist dann nicht mehr verhältnismässig, wenn eine andere, mildere Massnahme zum gleichen Ziel führt.

Darf mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich mich impfen lasse?

Der Arbeitnehmer hat demgegenüber die ihm erteilten Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Er ist grundsätzlich verpflichtet, einer berechtigten Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers findet ihre Schranke jedoch ebenfalls im Grundsatz von Treu und Glauben und an den berechtigten eignen Interessen des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber eine Impfung einseitig anordnen darf, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Damit die Weisung des Arbeitgebers zulässig ist, müssen seine Interessen an einer Impfung gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Eine pauschale Impfpflicht für den gesamten Betrieb wäre jedoch ohnehin unverhältnismässig und damit unzulässig. Ob im Einzelfall eine Impfpflicht als zulässig erachtet wird, entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände. Derzeit dürfte es jedoch kaum Situationen geben, bei denen die Interessen des Arbeitgebers an einer Impfung höher zu gewichten wären als das Recht des Arbeitnehmers auf persönliche Integrität und Wahrung seiner Grundrechte. Sollte ein Arbeitgeber eine Impfpflicht anordnen, obwohl die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen, läge eine unzulässige Weisung vor und allfällige arbeitsrechtliche Konsequenzen (Mahnung, Versetzung bis Kündigung) wären widerrechtlich.

Ob sich die Interessenabwägung in Zukunft zugunsten der Interessen des Arbeitgebers ändern wird, hängt unter anderem von der Etablierung der Covid-19-Impfung und der epidemiologischen Covid-19-Lage ab. Derzeit sollte eine Impfung nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Vielerorts werden die Arbeitnehmer stattdessen zu den gesundheitlichen Vor- und Nachteilen von Impfungen aufgeklärt, um die Mitarbeiter zur Impfung zu motivieren.

Wir beraten Sie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse) und unterstützt Sie bei der Vertragsgestaltung. Wo es für Ihre Interessenwahrung notwendig ist, vertreten wir Sie auch in Gerichtsverfahren, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

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